Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 6 Grundlagen des Honorars
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.2014 – VII ZR 164/13Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Gesetzeswidrigkeit einer Honorarvereinbarung bei Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans; Unwirksamkeit einer Regelung der HOAI zur Honorarermittlung; Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den AnspruchsgrundZitiert von 13
- OLG Koblenz, 05.06.2013 – 5 U 1481/12
- OLG Dresden, 20.05.2025 – 2 U 38/24Zitiert von 2
- BGH, 17.04.2009 – VII ZR 164/07Stundenlohnvertrag: Keine Erforderlichkeit einer Differenzierung der abgerechneten Arbeitsstunden nach einzelnen Tätigkeiten für die schlüssige Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- KG, 12.05.2020 – 21 U 125/19
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 229/19Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung zwischen Privatpersonen: Richtlinienkonforme Auslegung; Anwendbarkeit des gegen Unionsrecht verstoßenden Mindestsatzrechts; Berücksichtigung der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien KapitalverkehrZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/6#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/6#abs-2 (2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/6#abs-3 (3) (weggefallen)